Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
Gegenstand des Auftrags ist die Tätigkeit des Make-up Artist, Selina Make-up Artist, Selina Sturm, zum vertraglich vereinbarten Zweck. Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich zwischen dem Make-up Artist und seinem Auftraggeber zu Stande. Der Rechnungsbetrag ist nach Rechnungsstellung oder Gutscheinausstellung, wenn nicht anders auf der Rechnung vermerkt, innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.
Eine Option oder Reservierung verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der angefragte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung des Make-up Artisten führt.
Eine Buchung stellt eine für den Make-up Artist und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Die Buchung bestätigt der Make-up Artist schriftlich, per E-Mail an den Auftraggeber. Der Make-up Artist kann für die angebotenen Dienstleistungen, für halbe Tage (4 Stunden) oder ganze Tage (9 Stunden, inkl. 1 Stunde Pause) gebucht werden. Es werden daher Dienstleistungs-, Halbtages- oder Tagessätze vereinbart. Im Falle der Vereinbarung von Tages- oder Halbtagessätzen werden für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, die zusätzlich anfallende Arbeitszeit nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt umgerechnet 1/8 des vereinbarten Tagessatzes bzw. 1/4 des vereinbarten Halbtagessatzes. Der Rechnungsbetrag ist so weit nicht anders vereinbart innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Das Honorar des Make-up Artist deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars, sowie gegebenenfalls entstandener Neben- und Fahrtkosten ist jegliche Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen des Make-up Artist unzulässig.
Die Lösung einer festen Buchung, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist nach verbindlicher Auftragserteilung nur aus wichtigem Grund möglich und schriftlich einzureichen. Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt oder storniert der Auftraggeber einen Auftrag später als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin, ohne dass der Make-up Artist dies zu vertreten hat, steht ihm das vereinbarte Honorar sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten vollständig zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Make-up Artist mit der Ausführung seines Auftrages begonnen hat.
Wird die Buchung storniert, werden folgende Beträge fällig:
bis 14 Tage vor dem Termin:
100% des vereinbarten Honorars
15 bis 21 Tage vor dem Termin:
75% des vereinbarten Honorars
22 oder mehr Tage vor dem Termin:
50% des vereinbarten Honorars
Eine „Wetterbuchung“ muss vom Auftraggeber im Voraus mitgeteilt und zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sein. In der Auftragsbestätigung wird dies ebenfalls ausdrücklich mit „Wetterbuchung“ bezeichnet. D.h. im Falle, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, muss der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins, bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür an den Make-up Artist ein Honorar zahlen zu müssen.
Sollte der Make-up Artist seine Tätigkeit auf Grund von höherer Gewalt, wie z.B. Unfall, Krankheit, Witterung oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird der Make-up Artist sich nach besten Kräften bemühen, einen passenden Ersatz zu finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haftet der Make-up Artist in diesem Falle nicht.
Die Stylingunterlagen mit Bildern und der Beschreibung, des beim Probetermin festgelegten Stylings, werden bei einem solchen Ausfall an den Kunden übergeben.
Bei einer festen Buchung hat der Auftraggeber anfallende Nebenkosten (z.B. Materialkosten, Reise- und Übernachtungskosten, sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Make-up Artisten nach den steuerlichen Vorschriften, Servicegebühren etc.) zu tragen und, je nach Absprache, vorab in voller Höhe oder Anteilig an den Make-up Artist zu zahlen. Ansonsten ist der Make-up Artist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in dem vereinbarten Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich von ihm erbrachte Arbeit, sowie entstandene Nebenkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Ist bei Arbeitsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb Deutschlands, so werden Reisetage, falls nicht anders abgesprochen, nach zeitlichem Aufwand berechnet. Grundlage ist das Tageshonorar. Generell gilt, falls nicht anders vereinbart, werden bei eigener Anreise Benzinkosten mit 0,35 € pro gefahrenem Kilometer und anfallende Parkkosten berechnet.
Für freie Shootings oder Filmaufnahmen gelten folgende Besonderheiten: Sofern der Make-up Artist für seine Mitwirkung an einem solchen Projekt (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Projekts entstandenen Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen einer Werbekampagne verwertet werden, steht dem Make-up Artist ein zusätzliches, angemessenes Honorar zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.
Hat der Auftraggeber dem Make-up Artist keine Weisungen zu Make-up gegeben, erkennt er Ihre kreative Arbeit an.
Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Auftrag anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren. Mängelrügen an der Leistung des Make-up Artisten muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht.
Ebenso ist es Aufgabe des Kunden den Make-up Artist über eventuelle Allergien von sich selbst oder gebuchten Modellen aufzuklären. Schadensersatzansprüche sind daher ausgeschlossen.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung des Eigentums vom Make-up Artist, kann dieser Schadensersatzansprüche geltend machen.
Bei von dem Make-up Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Make-up Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln.
Der Make-up Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich freie Shootings) als Urheber mit dem Firmen- oder Vor-und Zunamen genannt zu werden. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher.
Bei Personenaufnahmen an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Make-up Artist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Auftraggeber hat dem Make-up Artist, innerhalb 3 Monate nach Leistungstermin, die Aufnahmen in ordentlicher Qualität zur Verfügung zu stellen. Bilder sollen mindestens 500 KB groß sein.
Der Make-up Artist ist berechtigt die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d.h. insbesondere auch für Flyer bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.
Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Make-up Artist, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.
Der Make-up Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese Arbeitsproben des Make-up Artisten dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an den Make-up Artist zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.
Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe, sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung kann der Make-up Artist, unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche, eine Zahlung in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars geltend machen.
Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt das als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.